Satzung

SATZUNG
VEREIN UTOPIASTADT

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

1.01
Der Verein trägt den Namen »Utopiastadt«.
1.02
Er hat seinen Sitz in Wuppertal. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
1.03
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 VEREINSZWECK UND –ZIELE

2.01
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.
2.02
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Sport, sowieder Erhalt von denkmalgeschützten Gebäuden und auch die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke insbesondere im kulturellen und sozialen Kontext von Stadt- und Quartiersentwicklung.
2.03
Zum Erreichen dieses Zwecks fördert der Verein die Arbeit und das Wirken von steuerbegünstigten Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche von »Utopiastadt« ausgehen, wie
(a) die Quartiersentwicklung z.B. durch Bereitstellung von finanziellen Mitteln, Infrastruktur, Projektmanagement oder Räumlichkeiten als Begegnungs- und Arbeitsstätte für bürgerschaftliches Engagement,
(b) die Integration von Ideen und Impulsen, die aus bürgerschaftlichem, kommunalem oder unternehmerischem
Engagement in das Projekt »Utopiastadt« fließen durch die finanzielle oder ideelle Förderung von z.B. Veranstaltungen, Arbeitsgruppen und Kommunikationswegen,
(c) das langfristige Bewahren von erhaltenswerten Gebäuden von Utopiastadt im Quartier finanziell,
(d) wissenschaftliche, bildende, forschende, künstlerische oder kulturelle Projekte und sportliche Veranstaltungen finanziell und ideell.
2.04
Der Verein ist weltanschaulich und politisch unabhängig.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

3.01
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
3.02
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3.03
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3.04
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.05
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4 MITTELVERWENDUNG

4.01
Der Verein ist ein Förderverein i.S.d. § 58 Nr. 1 AO, der seine Ziele insbesondere durch Beschaffung von Mitteln (Vermögen, Einnahmen aus Tätigkeiten und Spenden sowie Beitragseinnahmen) sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, verwirklicht.
4.02
Der Verein ist berechtigt, nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften freie Rücklagen i.S.d. § 58 Nr. 6 AO zu bilden.
4.03
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Aufwendungsersatz ist möglich.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

5.01
Der Verein besteht aus persönlichen Mitgliedern, kooperativen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. Persönliche und kooperative Mitglieder können diejenigen werden, die im Verein oder in von ihm geförderten Projekten aktiv mitarbeiten möchten. Kooperative Mitglieder können sein: Gesellschaften, juristische Personen und ähnliche rechtlich selbstständige Körperschaften. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins
fördern und unterstützen möchte. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt. Zum Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person ernannt werden, die sich in besonderem Maße die Vereinsziele eingesetzt hat. Die Ehrenmitgliedschaft ist zeitlich unbegrenzt und besitzt Stimmrecht in der Mitgliederversammlung des Vereins.
5.02
Über schriftliche Aufnahmeanträge, auch auf Anregung aus der Mitgliedschaft, entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Ein Rechtsanspruch auf Annahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahmeerklärung des Vorstands erworben.
5.03
Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages, erstmals mit dem Betrag für das Geschäftsjahr des Eintritts, verbunden. Die Höhe des Beitrages für persönliche Mitglieder und kooperative Mitglieder sowie der Mindestbeitrag von Fördermitgliedern wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt. Die Ehrenmitglieder sind prinzipiell von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
5.04
Die Beitragshöhe wird mindestens zwei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres festgesetzt. Das Geschäftsjahr, in dem die Mitgliedschaft erworben wird, gilt als volles Beitragsjahr. Der Beitrag ist im Voraus bzw. zu Beginn eines Geschäftsjahres zu entrichten. Bei verspäteten Zahlungen ist das Mitglied verpflichtet, die Mahnkosten zu ersetzen.
5.05
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

6.01
Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Mitgliedschaft schriftlich bis spätestens sechs Wochen vor Schluss des Geschäftsjahres zu kündigen.
6.02
Die Mitgliedschaft eines persönlichen Mitglieds erlischt durch den Tod, die Mitgliedschaft eines kooperativen Mitglieds endet automatisch mit der Insolvenzeröffnung über dessen Vermögen oder dem Beschluss über die Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse. Gleiches gilt für die Beendigung der Ehrenmitgliedschaft.
6.03

Der Vorstand kann ein Mitglied durch Beschluss ausschließen, sofern das Mitglied in erheblichem Umfang gegen die Interessen des Fördervereins verstößt, erkennbar den Vereinszweck nicht mit trägt, seinen Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt oder sonstige wesentliche Pflichten der Satzung verletzt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt nach eigenem Ermessen oder auf Antrag eines Mitglieds.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 7 ORGANE DER VEREINS

Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

8.01
Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
(a) Beratung und Empfehlung zu Grundsätzen der Tätigkeit des Vereins
(b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden bzw. bevollmächtigten Mitglieder
(c) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands
(d) Entlastung des Vorstandes
(e) Entlastung der Kassenwartin bzw. des Kassenwartes
(f) Genehmigung eines Haushaltplans
(g) Genehmigung der Beitragsordnung und deren Änderung.
(h) Wahl des Vorstandes (Vorsitzende, KassenwartIn, SchriftführerIn und BeisitzerInnen)
(i) Wahl der zwei KassenprüferInnen (dürfen nicht Teil des Vorstandes sein)
(j) Vorschlagsrecht für neue Mitgliedschaften und für einzelne Fördermaßnahmen
(k) Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins
(i) Beschlussfassung über die Auflösung des Fördervereins
8.02
Die ordentliche Mitgliedversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist durch eine oder einen der anderen Vorsitzenden oder bei deren Abwesenheit durch ein anderes Mitglied des Vorstandes schriftlich unter gleichzeitiger Versendung eines Vorschlags zur Tagesordnung mit mindestens vierwöchiger Frist einzuberufen.
Anträge sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung einzureichen. Bei Wahlen, Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung ist den Mitgliedern die Möglichkeit der Fernwahl zu geben. Die Unterlagen für diese Fernwahl sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu verschicken. Ihnen ist auch der Geschäftsbericht und der Finanzbericht beizufügen.
8.03
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die persönlichen und kooperativen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder.
8.04
Die Mitgliederversammlung wird von einer oder einem Vorsitzenden geleitet. Auf Antrag oder bei Abwesenheit kann mit einfacher Stimmenmehrheit eine Versammlungsleitung gewählt werden.
8.05
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie der Vorstand für notwendig hält oder wenn mindesten ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks eine solche beantragen.
In diesem Fall erfolgt die Einberufung schriftlich durch eine oder einen der Vorsitzenden oder bei Abwesenheit durch ein anderes Mitglied des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
8.06
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
8.07
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung es nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheiden die Stimmen der Vorsitzenden.
8.08
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
8.09
Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
8.10
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einer oder einem der Vorsitzenden und der/dem SchriftführerIn zu unterzeichnen ist und deren Abschrift allen Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zuzusenden ist.
8.11
Wenn auf Verlangen des Registergerichts oder des Finanzamtes eine Änderung der Satzung erforderlich wird, ist der Vorstand ermächtigt, die gewünschte Änderung vorzunehmen. Änderungen müssen in der nächst folgenden Mitgliederversammlung mitgeteilt und bestätigt werden.

§ 9 VORSTAND

9.01
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
(a) die Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele des Fördervereins
(b) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
(c) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(d) die Erstellung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes
(e) die Erarbeitung eines Haushaltsplanes
(f) die Endsendung von Vertretern für das Kuratorium entsprechend §12
9.02
Den Vorstand bilden drei gleichberechtigte Vorsitzende, die/der KassenwartIn, die/der SchriftführerIn und bis zu vier weitere Mitglieder.
9.03
Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; sie sind der Vorstand gem. § 26 BGB.
Je zwei Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
9.04
Die Sitzungen des Vorstandes werden von einer oder einem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Auf Antrag oder bei Abwesenheit kann mit einfacher Stimmenmehrheit eine Versammlungsleitung gewählt werden.
9.05
Der Vorstand ist mit den anwesenden Mitgliedern in jedem Fall beschlussfähig, wenn der Beschlussgegenstand in der Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche angekündigt war.
9.06
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
9.07
Über die Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Es genügt die Unterzeichnung durch die oder den SchriftführerIn.
9.08
Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren oder durch telefonische Stimmabgabe ist zulässig, sofern die Maßnahme eilbedürftig ist oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder zustimmt. Über das Ergebnis der Abstimmung ist ebenfalls ein Protokoll anzufertigen und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten.
9.09
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliedversammlung gewählt. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des Vorstandes erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode.
9.10
Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern des Vereins für die laufende Amtsperiode
(a) die drei gleichberechtigten Vorsitzenden,
(b) die/den KassenwartIn,
(c) die/den SchriftführerIn,
(c) bis zu vier weitere Mitglieder des Vorstands.
9.11
Die Vorstandsvorsitzenden, die/der KassenwartIn und die/der SchriftführerIn werden in eigenen Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keine Kandidatin/kein Kandidat die notwendige Stimmenanzahl, erfolgt ein zweiter Wahlgang. In diesem Fall ist diejenige Kandidatin oder derjenige Kandidat gewählt, die bzw. der die meisten Stimmen auf sich vereint. Erhalten KandidatInnen die gleiche Stimmenzahl, so erfolgt eine Stichwahl unter ihnen.
Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden in einem weiteren Wahlgang gleichzeitig gewählt. Gewählt sind die KandidatInnen mit den meisten Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet ggf. eine Stichwahl.
9.12
Die Amtsperiode endet mit der Neuwahl in der ordentlichen Mitgliederversammlung, welche im zweiten Kalenderjahr nach dem Amtsantritt stattfindet. Das Vorstandsmitglied bleibt jedoch in jedem Fall so lange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied wirksam gewählt wurde.

§ 10 KASSENPRÜFER/INNEN

10.01
Durch die Jahresmitgliederversammlung sind zwei KassenprüferInnen für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
Diese dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und keine Beschäftigten des Vereins sein.
10.02
Die KassenprüferInnen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen.
10.03
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
10.04
Die KassenprüferInnen haben den Vorstand und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 BEIRAT

11.01
Der Verein kann durch Berufung durch den Vorstand einen Beirat bilden. Die Berufung der Beiratsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. Eine wiederholte Berufung ist zulässig.
11.02
Der Beirat wird ehrenamtlich tätig. Aufwendungsersatz ist möglich.
11.03
Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Beiratsvorsitzende oder einen Beiratsvorsitzenden.
11.04
Aufgabe der Mitglieder des Beirates ist die Unterstützung und Beratung des Vereins bzw. des Vorstandes, insbesondere in der Außenwahrnehmung.
11.05
Mitglieder des Vorstands können an Sitzungen des Beirates teilnehmen.
11.06
Die Mitglieder des Beirates nehmen an der Mitgliederversammlung teil. Sie haben, soweit sie nicht Mitglied des Vereins sind, beratende Stimmen.
11.07
Mitglieder des Beirates können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden.

§ 12 KURATORIUM

12.01
Wenn die Gesellschafterversammlung der Utopiastadt gGmbH ein Kuratorium einrichtet, kann der Verein entsprechend den Statuten des Kuratoriums VertreterInnen in dieses entsenden.
12.02
Die gewählten Kuratoriums-Mitglieder sind gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand berichtsverpflichtet.

§ 13 AUFWANDSERSATZ

13.01
Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die im Rahmen der Tätigkeit für den Verein entstehen. Auch ein pauschaler Aufwandsersatz ist möglich, sofern er den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigt.
13.02
Die satzungsgemäß bestellten AmtsträgerInnen des Vereins können für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung von bis zu 500 Euro pro Jahr erhalten, soweit diese Aufwandsentschädigung den tatsächlich entstandenen Aufwand offensichtlich nicht übersteigt.

§ 14 AUFLÖSUNG DES FÖRDERVEREINS

14.01
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
14.02
Mitglieder des Fördervereins haben weder bei der Auflösung desselben noch bei ihrem Ausscheiden einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
14.03
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Erhalt des denkmalgeschützten Mirker Bahnhof.

Wuppertal, den 25.04.2015

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